Pflegeheimkosten – Wann Kinder jetzt noch zahlen müssen
Bisher war es so, dass der Staat von den Kindern pflegebedürftiger Eltern sogenannten „Elternunterhalt“ für die Unterbringung im Heim verlangt hat. Anfang 2020 gab es jedoch eine Änderung in der Rechtslage, das sogenannte „Angehörigen-Entlastungsgesetz“.
Die meisten Kinder müssen dank dieser Änderung nicht mehr für die Pflegekosten der Eltern aufkommen. Tatsächlich müssen jetzt nur noch Kinder zahlen, die ein Jahreseinkommen von über 100.000,00 € aufweisen können. In Zahlen bedeutet dies, dass in 90 % der Fälle die Kinder nicht zahlen müssen. Ungefähr 275.000 Menschen profitieren von dieser neuen Regelung und müssen nicht für die Heimkosten der Eltern aufkommen.
Bei dem Wert von 100.000,00 € geht es um das Bruttoeinkommen. Liegt dieses also unter dem angegebenen Wert, so kann das Sozialamt die Kinder nicht zur Zahlung heranziehen.
Doch auch ein Einkommen über 100.000,00 € brutto führt nicht gleich zu einer unbeschränkten Unterhaltspflicht. Denn auch der Mindestselbstbehalt ist gestiegen. Bei ledigen Kinder liegt dieser nun bei 2.000,00 € netto (statt vorher 1.800,00 €), bei Ehepaaren bei 3.600,00 € (statt vorher 3.240,00 €). Diesen Betrag dürfen unterhaltspflichtige Kinder also mindestens behalten. Nur der darüberhinausgehende Verdienst kann zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Das einzusetzende Einkommen kann zudem um bestimmte Ausgaben gemindert werden. Bei diesen anerkannten Ausgaben handelt es sich etwa um Ausgaben für eine private Altersvorsorge. Auch die dafür aufgewandten Zahlungen können nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Wie sieht es aus, wenn bereits Unterhalt gezahlt wird?
Wer unter der Einkommensgrenze von 100.000,00 € legt, muss nicht mehr für die Heimkosten der Eltern zahlen. Dies betrifft auch Fälle, in denen bereits Unterhaltsleistungen gezahlt werden. Die Zahlungen können also einfach gestoppt werden.
Ausnahmen gibt es in den Fällen, in denen die Unterhaltszahlungen vor dem Jahr 2020 per Gerichtsverfahren tituliert wurden. In diesem Fall sollten die Zahlungen nicht einfach gestoppt werden. Stattdessen sollte in diesen Fällen das Sozialamt kontaktiert und um eine Abänderung gebeten werden.
Auch wenn der Verdienst über 100.000,00 € liegt, sollte eine Änderung erbeten werden. Denn aufgrund der neuen Selbstbehalte wird die Unterhaltshöhe eventuell neu berechnet und es muss weniger gezahlt werden.
Verdienen Kinder gut, müssen sie zwar weiterhin Unterhalt zahlen, allerdings durch den erhöhten Selbstbehalt weniger als bisher.
Welche Einkünfte werden berücksichtigt?
In erster Linie wird natürlich der Bruttolohn von Arbeitnehmern berücksichtigt. Davon können Kinderbetreuungskosten und sogenannte Werbungskosten abgezogen werden. Bei Kinderbetreuungskosten handelt es sich etwa um die Kosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte. Werbungskosten sind berufsbedingte Ausgaben, die steuerlich anerkannt werden (etwa Fahrtkosten oder Kosten für eine doppelte Haushaltsführung).
Durch die Berücksichtigung dieser Kosten kann auch bei einem Verdienst von über 100.000,00 € brutto die Unterhaltsverpflichtung entfallen.
Zum Einkommen zählt allerdings nicht nur das Bruttoentgelt, sondern auch Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietungen.
Bei Tätigkeiten als nebenberuflicher Übungsleiter gibt es einen Freibetrag von 2.400,00 im Jahr. Bei allen anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten beträgt der Freibetrag 720,00 € jährlich. Nur darüberhinausgehende Beträge können bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
Bei Selbstständigen gilt der steuerrechtliche Gewinn, ebenfalls gemindert um Werbungs- und Kinderbetreuungskosten. Entnommen werden die Werte aus den Steuerbescheiden der Selbstständigen.
Das Vermögen spielt bei der Unterhaltsberechnung übrigens keine Rolle. Mit einem großen Vermögen, aber geringem Einkommen, besteht also keine Unterhaltsverpflichtung zu den Pflegeheimkosten.