28Mrz 2021

Verhinderungspflege – Auszeit muss sein

Die ambulante Pflege wird noch immer zum größten Teil durch Familienangehörige erbracht. Sie versorgen den pflegebedürftigen Angehörigen in seinem Wohnumfeld. Diese alltägliche Arbeit, stellt eine außerordentliche, anspruchsvolle Belastung dar. Sie beeinflusst das Leben des pflegenden Angehörigen enorm. Physische und psychische Belastungen treten auf und werden zumeist recht spät wahrgenommen. Erholungsphasen werden notwendig, um die Last der Pflege und Betreuung weiter zu tragen. Ohne Pausen und ohne den entsprechenden Ausgleich können das Pflegeverhältnis und die Beziehung zwischen pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen auf Dauer nicht bestehen.

Wann kann die Verhinderungspflege helfen?

Es gibt spontane, nichtgeplante und planbare, wiederkehrende Auszeiten, die pflegende Angehörige in ihrem Alltag benötigen. Nichtgeplant sind Unterbrechungen, die beispielsweise aufgrund von gesundheitlichen Problemen oder medizinischen Behandlungen entstehen. Es gibt jedoch auch Auszeiten, die pflegende Angehörige planen können, wie Erholungsurlaub oder Kuraufenthalte. Hinzu kommen kurze Abwesenheiten, die sich durch einen gemütlichen Abend im Restaurant, durch Kulturveranstaltungen oder Konzerte ergeben können. Für diesen Zweck hat der Gesetzgeber im Rahmen der Pflegeversicherung eine besondere Unterstützungsmöglichkeit eingerichtet: Die Verhinderungspflege / Ersatzpflege. Die Pflegeversicherung trägt damit auch die Kosten für die Ersatzpflege, die im Kalenderjahr bis zu 42 Tage genutzt werden kann. Es werden für dieses Entlastungsangebot 1612 Euro im Jahr für die Pflege, Betreuung und Versorgung zur Verfügung gestellt. Damit hat ein pflegender Angehöriger einen gesetzlichen Anspruch zugesprochen bekommen, den er nach seinem Ermessen in Anspruch nehmen kann. Grundlagen für die Inanspruchnahme der Ersatzpflege sind, dass der Pflegebedürftige mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen muss und seit mindestens 6 Monaten durch den pflegenden Angehörigen in der Häuslichkeit versorgt wird. Im Übrigen wird das Pflegegeld während der Ersatzpflege in Höhe von 50 Prozent weitergezahlt.

Den entscheidenden Schritt gehen

Das Entscheidende ist, dass pflegende Angehörige und der Pflegebedürftige diese Ersatzpflege von außen durch einen ambulanten Dienst zur Entlastung überhaupt zulassen. Hierzu ist es notwendig, dass Vertrauen in den häuslichen Pflegedienst zu haben, der die Aufgaben des pflegenden Angehörigen übernimmt. Während der Pflegeberatung im eigenen häuslichen Umfeld können Angehörige und Pflegebedürftige sich ein Bild über den Pflegedienst, seine Mitarbeiter und seine Leistungen verschaffen. Das Vertrauen in die Ersatzpflege durch den ambulanten Pflegedienst muss sich selbstverständlich erst entwickeln. Es ist jedoch auch die Voraussetzung für diese Entlastungsmöglichkeit und für die effektive Auszeit des pflegenden Angehörigen. Geht die Familie den Schritt in Richtung Entlastung durch Ersatzpflege, können alle Detail in der Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung des pflegebedürftigen Familienangehörigen besprochen und geplant werden.

Konkrete Hilfen

Mit der Ersatzpflege ersetzt der häusliche Pflegedienst den pflegenden Angehörigen eins zu eins. Somit wird die Pflege, Betreuung und Versorgung während der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen sozusagen nahtlos fortgesetzt. Alle Leistungen, die erbracht werden müssen, werden zwischen Pflegedienst und pflegenden Angehörigen im Vorfeld abgestimmt. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernimmt die Kosten für die Leistungen im vollen Umfang.

Es ist nicht zwingend notwendig, dass in den ersten 6 Monaten der Pflegebedürftigkeit der Pflegegrad 2 vorhanden ist. Wichtig ist lediglich, dass der Pflegegrad 2 bei Stellung des Antrages für die Ersatzpflege vorliegt.

Pflegebedürftigkeit
Von Pflegebedürftigkeit spricht man, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung oder Krankheit ihren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe anderer angewiesen ist. Sollten Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, dann wird zuerst der Grad der Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mittels Pflegegutachten festgestellt.
Pflegegeld
Pflegegeld ist nach § 37 SGB XI eine finanzielle, monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannte Pflegebedürftige, die im häuslichen Umfeld von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt oder betreut werden. Das Pflegegeld wird direkt an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen überwiesen und die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad der Person abhängig.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung dient der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Es wird dabei zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung als Sozialversicherung und Pflegezusatzversicherungen unterschieden. Die Leistungen können in Form von Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, was bedeutet, dass der Versicherte beim Eintreten des Pflegefalls seine Betreuung sowohl durch professionelle Pflegekräfte als auch durch Angehörige oder Freunde sicherstellen kann. Pflegeversicherung deckt allerdings das Risiko nicht vollumfänglich ab. Die Kosten werden seit Anfang 2017 gemäß des Pflegegrades bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen.